Stand: 12. März 2020

Was steht genau im Masernschutzgesetz?

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist ein Änderungsgesetz, das u.a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 01. März 2020 in wesentlichen Punkten ändert.

Ab wann ist der Nachweis zu erbringen?

Das Gesetz gilt ab dem 01. März 2020 für alle Neuaufnahmen (Einschulungen und Umschulungen an unsere Schule)

Bei Schülerinnen und Schüler, die ab dem 01. März 2020 in jedwede Jahrgangsstufe unserer Schule aufgrund eines Schulwechsels aufgenommen werden, haben die Eltern/Sorgeberechtigten mit der Schulanmeldung einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

Bei Kindern, die im Schuljahr 2020/21 schulpflichtig werden, ist der Nachweis bis zum 31. Juli 2020 (!) zu erbringen.
Sie erhalten mit dem Schulaufnahmebescheid eine entsprechende Aufforderung einen Nachweis zu erbringen.


Übergangsfrist: Kinder, die schon in unsere Schule gehen, müssen den Impf-Nachweis, den Nachweis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder die Bestätigung, dass sie wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

Bei Schülerinnen und Schülern, die sich im Schuljahr 2019/20 in den Jahrgangsstufen 1 bis 5 befinden, erfolgt die Überprüfung eines Nachweises im Laufe des nächsten Schuljahres (2020/21). Sie erhalten dann eine entsprechende Aufforderung durch Ihre Klassenlehrkraft.

Bei Schülerinnen und Schülern, die sich im Schuljahr 2019/20 in der Jahrgangsstufe 6 befinden, erfolgt die Überprüfung der Nachweise durch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen nach Aufnahme im neuen Schuljahr (2020/21). Wir werden aufgrund der Übergangsregel keine Überprüfung eines Nachweises mehr durchführen.

Wie ist der Nachweis zu erbringen?

Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden (3 Möglichkeiten):

  1. Durch Vorlage (Einsichtnahme) des Impfausweises im Original, in dem zwei Masern-Impfungen eingetragen sind,
    oder
  2. durch Abgabe einer ärztliche Bescheinigung (nur im Original) über einen altersgerechten Impfschutz oder eine durch Labornachweis bestätigte bestehende Masern-Immunität oder eine Befreiung von der Masern-Impfung wegen einer Kontraindikation,
    oder
  3. durch Abgabe einer Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde.

Was passiert, wenn kein Nachweis erbracht wurde?

Die Schulpflicht entsprechend § 37 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) besteht fort.

Durch uns erfolgt bei Nichterbringung eines Nachweises zeitnah eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, das für alle weiteren Schritte zuständig ist.

Zuständiges Gesundheitsamt:

Landkreis Spree-Neiße
Fachbereich Gesundheit
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)

Bei schulpflichtigen Kindern kann das Gesundheitsamt Geldbußen bis zu 2.500 € bzw. Zwangsgelder aussprechen, wenn auf dessen Anforderung kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen: https://www.masernschutz.de/