Stand: 14. Dezember 2022


Entschuldigungsverfahren (Krankmeldung)

Krankmeldungen sind am 1. Tag telefonisch oder per E-Mail im Sekretariat ab 07:00 Uhr zu melden. Vor 07:00 Uhr kann auf den Anrufbeantworter gesprochen werden. Bis 08:00 Uhr sollte die Meldung erfolgt sein.

Telefon: (035601) 22088
E-Mail: mosaik[at]grundschule-peitz.de

Nach Wiedergesundung ist alsbald eine schriftliche Entschuldigung – gerichtet an die Klassenlehrkraft – nachzureichen. Hierzu können Sie diese Vorlage verwenden:

Die schriftliche Entschuldigung kann aber auch selbst handschriftlich geschrieben werden. Alternativ geht auch ein ärztliches Attest.

Bei begründeten Zweifeln an der elterlichen Entschuldigung wird die Schulleitung ein ärztliches Attest entsprechend Nr. 7 Abs. 2 der VV Schulbetrieb verlangen. Die Kosten hierfür sind selbst zu tragen.

Wird keine schriftliche Entschuldigung (bzw. kein ärztliches Attest) zeitnah eingereicht, werden die Fehltage entsprechend Nr. 7 Abs. 3 der VV Schulbetrieb als unentschuldigt gewertet.


Ansteckende & meldepflichtige ansteckende Krankheiten

Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit hat, soll die Schule erst wieder besucht werden, sobald keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Liegt eine gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz meldepflichtige ansteckende Krankheit vor, sind Sie zudem verpflichtet unverzüglich eine Meldung an die Schule zu machen.

Eine Übersicht der meldepflichtigen Krankheiten finden Sie hier:


Freistellung vom Sport- oder Schwimmunterricht (Beurlaubung)

ohne ärztliches Attest

Eltern können aus zwingenden Gründen die Freistellung vom Sport- bzw. Schwimmunterricht beantragen.

  • Die Entscheidung bis max. vier Wochen trifft die Sport- oder Schwimmlehrkraft.

Bei akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Sport- oder Schwimmlehrkraft die Schülerin oder den Schüler ohne schriftlichen Antrag von einzelnen Übungen oder Unterrichtsstunden beurlauben.

Die so vom Sport-/Schwimmunterricht beurlaubten Schülerinnen und Schüler unterliegen weiterhin der Schulpflicht und werden somit auch bei Randstunden nicht vorzeitig nach Hause geschickt. Ebenfalls ist entsprechend Nr. 10 Abs. 3 VV Schulbetrieb die Heranziehung zu Hilfsdiensten oder theoretischer Unterweisungen – sofern es der gesundheitliche Zustand zulässt – gestattet.

Bei begründeten Zweifeln an der beantragten Beurlaubung vom Sport-/Schwimmunterricht kann die Schulleitung entsprechend Nr. 10 Abs. 1 der VV Schulbetrieb die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.

mit ärztlichem Attest

Auf dem ärztlichen Attest (bei kurzfristiger Befreiung; bis 4 Wochen) ist vermerkt, ob Ihr Kind am bzw. an welchen Disziplinen des Sport- bzw. Schwimmunterrichts teilnehmen darf.

Eine langfristige Befreiung vom Sport- bzw. Schwimmunterricht (mehr als 4 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen ist nur mit einer gesonderten ärztlichen Bescheinigung (Formular) sowie eines entsprechenden Antrags seitens der Eltern/Sorgeberechtigten möglich.

Dieses Formular ist vom behandelnden Arzt (zwingend) ausfüllen zu lassen und zusammen mit dem Freistellungsantrag an die Schulleitung zu richten.

Es gelten die rechtlichen Regelungen von Nr. 10 der VV Schulbetrieb.