Stand: 19. November 2023
Letzte Aktualisierung: Weitere Ergänzungen


Rückkehr zu Regelklassen

Beachten Sie bitte, dass wir zum Schuljahr 2024/25 wieder in Regelklassen einschulen werden.


Tag der offenen Tür

Unser Tag der offenen Tür für die künftigen Erstklässler/-innen findet immer am letzten Dienstag im November statt.

Dieses Jahr ist das am Dienstag, den 28.11.2023 in der Zeit von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr.

  • Alle Interessierten erhalten eine von Schüler/-innen der 6. Klassen geführte Tour durchs Schulhaus.
  • Im Anschluss können Sie mit den (Klassen-)Lehrkräften der bisherigen fünf FLEX-Klassen und potenziellen Lehrkräften der künftigen 1. Klassen ins Gespräch kommen.
  • Die Mitglieder des Schulfördervereins werden Kaffee und Kinderpunsch ausschenken, auch selbstgebackene Kuchen wird es geben. Über eine kleine Spende würde sich der Verein freuen.
  • Die Schulleitung steht Ihnen bei Fragen rund um die Schulanmeldung zur Verfügung. Daneben erhalten Sie hier auch noch erforderliche Formulare.

Schulanmeldung (Einschulung SJ 2024/25)

Digitaler Teil

Beachten Sie bitte, dass die Anmeldung erstmalig zum Schuljahr 2024/25 digital erfolgen wird.

Seit dem 28.11.2023 kann die Anmeldung über diesen Link erfolgen:

Zusammen mit der Schulanmeldung ist ebenfalls digital ein Termin für

  • die schulärztliche Untersuchung sowie
  • die Schulfähigkeitsüberprüfung

zu vereinbaren.

Beides wird nacheinander bei uns im Haus stattfinden. Hierfür ist etwa eine Zeitstunde einzuplanen. Das einzuschulende Kind ist dafür zu diesem Termin selbstverständlich mitzubringen.

Die Termine sind im Januar und Februar 2024 (außerhalb der Schulferien des Landes Brandenburg; siehe unten) angesetzt.

Analoger Teil

Nach erfolgter digitaler Anmeldung bitten wir Sie die noch erforderlichen Unterlagen bei uns einzureichen durch Abgabe im Sekretariat bzw. Einwurf in den Briefkasten:

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes (Pflicht)
  • Sprachstandsfeststellung der KITA (Pflicht)
  • Nachweis entsprechend § 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes zur Masernimpfung des Kindes (Pflicht)
  • ggf. Kopie der Sorgerechtserklärung über das gemeinsame Sorgerecht bei Unverheirateten
  • ggf. Nachweis einer Schwimmqualifikation

Bei Alleinerziehenden zusätzlich:

  • Negativbescheid des Jugendamtes über das alleinige Sorgerecht entsprechend § 52a des Sozialgesetzbuches VIII oder
  • Gerichtsbeschluss über das alleinige Sorgerecht

Dies soll bis spätestens Donnerstag, den 11.01.2024 erfolgen.

Bei eventuellen Fragen werden wir Sie an genanntem Donnerstag in der Zeit von 08:30 bis 16:30 Uhr gerne zu letzten Fragen beraten. Melden Sie sich dazu dann im Sekretariat.

Bereits zurückgestellte Kinder

Kinder, die bereits zurückgestellt sind (für das SJ 2023/24), werden i.d.R. nur noch einmal zur Schulfähigkeitsüberprüfung eingeladen, wenn der Arzt nichts anders angegeben hat.

Hierfür wird es Termine im März 2024 geben.

Melden Sie sich für die Terminvereinbarung bitte am Donnerstag, den 11.01.2024 in der Zeit von 08:30 bis 16:30 Uhr telefonisch/persönlich im Sekretariat.


Schulanmeldung (nach Schulwechsel)

Nur nach Schulwechsel durch Umzug (nicht für Einschulung) sowie für Gastschüler/-innen


Schulärztliche Untersuchungen und Schulfähigkeitsüberprüfungen

Die schulärztliche Untersuchung (Einschulungsuntersuchung) ist eine Pflichtuntersuchung gemäß § 37 des Brandenburgischen Schulgesetzes, die durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Landkreises Spree-Neiße bei uns im Haus erfolgt.

Durch den schulärztlichen Dienst erhalten Sie – sofern noch erforderlich – den Masernachweis.

Die Schulfähigkeitsüberprüfung ist ein schulisches Testverfahren in Verantwortung der Grundschule zur Feststellung, ob das Kind zum Stichtag schulfähig sein wird bzw. ob bereits sonderpädagogische Förderbedarfe bestehen.

Termine

  • 29.01.2024
  • 31.01.2024
  • 01.02.2024
  • 12.02.2024
  • 14.02.2024
  • 15.02.2024

Unterlagen

Die Unterlagen zur schulärztlichen Untersuchung bringen Sie bitte zum vereinbarten Termin mit.

Am Tag der offenen Tür oder zu den regulären Sprechzeiten des Sekretariats können Sie diese in ausgedruckter Form mitnehmen.



Schulbezirk

Zum Schulbezirk der Mosaik-Grundschule Peitz gehören gemäß § 3 der Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen des Amtes Peitz vom 06. Oktober 2015 in Verbindung mit § 106 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 02. August 2002 die Gemeinden Drachhausen, Drehnow, Turnow-Preilack (mit den Ortsteilen Turnow und Preilack) sowie die Stadt Peitz.

Gemeinden im Schulbezirk der Mosaik-Grundschule Peitz (dunkelrot);
Gemeinden im Schulbezirk der Krabat-Grundschule Jänschwalde (hellrot)

Satzung über die Bildung von Schulbezirken für die Grundschulen des Amtes Peitz vom 06. Oktober 2015 (Amt Peitz) [PDF] 


Stichtag (zum SJ 2024/25)

Die Schulpflicht beginnt gemäß § 37 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes für Kinder, die bis zum 30. September 2024 das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

Für das Schuljahr 2024/25 sind dies alle Kinder, die im Zeitraum vom 01.10.2017 bis einschließlich 30.09.2018 geboren sind.


Besuch einer Schule in freier Trägerschaft (Privatschule)

Soll eine Schule in freier Trägerschaft besucht werden, melden Sie ihr Kind bei der Schule in freier Trägerschaft an.

Eine Anmeldung an der örtlich zuständigen staatlichen Grundschule muss parallel erfolgen. Das gesamte Schulfähigkeitüberprüfungsverfahren ist an der örtlich zuständigen Schule zu durchlaufen.


Besuch einer anderen als der zuständigen Schule (staatliche Schule)

Soll eine andere als die zuständige Grundschule besucht werden, muss dies über die örtlich zuständige Grundschule beantragt werden. Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt Cottbus nach Stellungnahme der beteiligten Schulen und Schulträger.


Vorzeitige Einschulung (Antragseinschulung)

Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern / Sorgeberechtigten in die Schule aufgenommen. Dieser muss hinreichend begründet werden.

Die Antragstellung erfolgt formlos bei der Schulleiterin / dem Schulleiter der örtlich zuständigen Schule.

In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten.

Die Antragstellung erfolgt formlos bei der Schulleiterin / dem Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Zudem ist eine Schweigepflichtentbindung einzureichen, damit ein Informationsaustausch zwischen KITA und Grundschule erfolgen kann.


Zurückstellung

Bei der Schulanmeldung können Eltern / Sorgeberechtigte einen Antrag auf Zurückstellung einreichen. Dieser muss hinreichend begründet werden.

Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die Schulleiterin / der Schulleiter der zuständigen Schule auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung, der Schulfähigkeitsüberprüfung, eines pädagogischen Gesprächs sowie vorliegender Nachweise zum Entwicklungsstand (u.a. Stellungnahme der KITA).

Bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch soll eine anderweitige Förderung, insbesondere durch den Besuch einer Kindertagesstätte (z.B. Kindergarten) oder durch rehabilitative Frühförderung, gewährleistet sein.


Termine/Zeitplan für die Einschulung
ins SJ 2024/25

Tag der offenen TürDi, 28.11.2023
Anmeldung (digital)bis 11.01.2024
Schulärztliche Untersuchungen und
Schulfähigkeitsüberprüfungen
Ende Januar / Mitte Februar 2024
Schulfähigkeitsuntersuchungen
(bei zurückgestellten Kindern)
März 2024
Versand der BescheideEnde Mai 2024
EinführungselternabendMi, 12.06.2024
Schnuppertag Di, 26.06.2024
EinschulungsfeierSa, 31.08.2024
regulärer SchulstartMo, 02.09.2024
Tabelle – Termine/Zeitplan für die Einschulung
ins SJ 2024/25

Hinweise zur Datenweitergabe

Das Sorgerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es unterscheidet verschiedene Gruppen von Sorgeberechtigten. Die häufigsten Konstellationen sind:

  • Verheiratete und/oder zusammenlebende Eltern: Gemeinsames Sorgerecht (§ 1626 BGB) = Mitteilung von Daten an beide Eltern grundsätzlich zulässig
  • Getrenntlebende Eltern: Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht, es sei denn, gerichtlich ist etwas anderes geregelt (§ 1671 BGB) = Mitteilung grundsätzlich an beide Elternteile zulässig, aber bei gerichtlich anders lautender Entscheidung Übermittlung nur an den festgelegten Sorgeberechtigten
  • Lebensgemeinschaften: Unverheiratete Partner mit gemeinsamen Kindern (§ 1626a BGB): Gemeinsames Sorgerecht bei der Abgabe einer Sorgerechtserklärung der Eltern: Übermittlung an beide Elternteile, ansonsten nur an die Mutter.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 1687 BGB der Sorgeberechtigte, bei dem sich das Kind aufhält, für alle alltäglichen Angelegenheiten entscheidungsbefugt und informationsberechtigt ist.

Der andere Elternteil ist seitens der Schule nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zu beteiligen. Darunter fallen wichtige schulische Angelegenheiten wie z.B.: Anmeldung, Nichtversetzung, den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus, Entlassung von der Schule oder deren Androhung, Verweisung und sonstige, schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen.